Spruchverfahrensgesetz(v. 12. 6. 2003, BGBl. I 838) regelt (einheitlich) das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung des Ausgleichs (Abfindung) für außenstehende Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen sowie für die Barabfindung ausscheidender Minderheitsaktionäre beim sog. squeeze out (Aktiengesellschaft, 4), ferner für die Abfindung oder Zuzahlung bei Umwandlungen (z. B. Eingliederung) von Rechtsträgern (Umwandlung, 1 b).
Weitere Begriffe : Verwirkungsklausel | Bestimmtheitstrias | Erbunwürdigkeit |
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