StaatsnotwehrDie Vorschriften über Notwehr sind anwendbar, soweit es sich um den Schutz fiskalischer Rechtsgüter handelt; Notwehrhandlungen des einzelnen sind auch zugunsten staatlicher Rechtsgüter zulässig, sofern er durch den Angriff unmittelbar betroffen wird. Sind hoheitliche Rechtsgüter bedroht, wird S. überwiegend für zulässig gehalten, freilich nur im äußersten Falle (ein solcher Fall veranlasste die gesetzliche Regelung der Kontaktsperre).
Weitere Begriffe : Beisichführen | Brennbare Flüssigkeiten | Getränke |
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