Staatsnotwehr

Die Vorschriften über Notwehr sind anwendbar, soweit es sich um den Schutz fiskalischer Rechtsgüter handelt; Notwehrhandlungen des einzelnen sind auch zugunsten staatlicher Rechtsgüter zulässig, sofern er durch den Angriff unmittelbar betroffen wird. Sind hoheitliche Rechtsgüter bedroht, wird S. überwiegend für zulässig gehalten, freilich nur im äußersten Falle (ein solcher Fall veranlasste die gesetzliche Regelung der Kontaktsperre).




Vorheriger Fachbegriff: Staatsnotstand | Nächster Fachbegriff: Staatsoberhaupt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen