Kontaktsperre
die Unterbrechung jedweder Verbindung eines (Untersuchungs- oder Straf-) Gefangenen mit anderen Gefangenen oder der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger sowie dessen Akteneinsichtsrechts, nicht aber des Schriftverkehrs mit dem Gericht. Nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person besteht, bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß die Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht und eine K. zur Abwehr dieser Gefahr geboten ist und der Gefangene wegen einer Straftat einsitzt, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer terroristischen Vereinigung steht. Entsprechende Feststellungen sind von der Landesregierung (oder einer von ihr bestimmten obersten Landesbehörde) oder vom Bundesjustizminister zu treffen und bedürfen innerhalb von zwei Wochen der Bestätigung durch das Oberlandesgericht bzw. den Bundesgerichtshof. K. darf höchstens 30 Tage dauern, kann aber auch erneut angeordnet werden; sobald die Voraussetzungen zur K. nicht mehr vorliegen, ist sie aufzuheben.
(§§ 31 ff. EUGVG) ist die Unterbrechung der Verbindung von Straf- oder Untersuchungsgefangenen untereinander und mit der Aussenwelt (einschliesslich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger). Sie ist zulässig zur Abwehr der von einer terroristischen Vereinigung ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (z. B. durch Entführung), sofern die von der K. betroffenen Gefangenen wegen Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung oder wegen einer damit zusammenhängenden Straftat rechtskräftig verurteilt oder in Untersuchungshaft genommen worden sind. Die Feststellung der Notwendigkeit der K. trifft die Landesregierung bzw. die Bundesregierung. Sie verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht binnen 2 Wochen vom OLG bzw. BGH bestätigt worden ist. Dem Gefangenen ist auf seinen Antrag durch den Präsidenten des örtlich zuständigen Landgerichts ein Rechtsanwalt, der nicht mit dem Verteidiger identisch ist, beizuordnen; diesem obliegt die rechtliche Betreuung des Gefangenen.
(§31 EGGVG) ist die Unterbrechung der Verbindung eines Gefangenen mit der Außenwelt. Die Anordnung einer K. ist (seit 1977) unter engen Voraussetzungen möglich. Diese sind von der zuständigen Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde oder dem Bundesjustizminister festzustellen und innerhalb von zwei Wochen vom zuständigen Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zu bestätigen. Lit.: Kontaktsperre, 1978; Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005
ist bei Untersuchungs- und Strafgefangenen zulässig, die wegen (Verdachts) einer mit der Tätigkeit terroristischer Vereinigungen zusammenhängenden Straftat einsitzen, wenn eine auf eine solche Vereinigung zurückgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Entführung!) besteht und die K. zur Abwehr der Gefahr geboten ist. Die Feststellung der Voraussetzungen obliegt der Ld.- bzw. BReg.; sie bedarf der Bestätigung des OLG bzw. BGH. Die K. umfasst auch den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger und dessen Akteneinsichtsrecht sowie den Ausschluss bei Parteiöffentlichkeit, nicht aber den Schriftverkehr mit dem Gericht. S. i. e. §§ 31-38 EGGVG, auch über Anrufung des OLG gegen Einzelmaßnahmen sowie über prozessuale Schutzmaßnahmen für den Betroffenen (Fristenhemmung, keine Hauptverhandlung, Unterbrechung anderer Verfahren, ggf. Bestellung eines Verteidigers, auf Antrag auch Beiordnung eines Rechtsanwalts als Kontaktperson, aber Ausschluss auch bei Parteiöffentlichkeit). Über Anwendung auf Angehörige krimineller Vereinigungen s. Art. 2 d. Ges. vom 30. 9. 1977 (BGBl. I 1877).
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