staatsrechtliche Mängelrüge

Beschluss der Bundesregierung, dass bei der Ausführung der Bundesgesetze in einem Land Mängel festgestellt worden sind und dass das Land verpflichtet ist, diese abzustellen, Art. 84 Abs. 4 GG. Stellt das Land daraufhin den Mangel nicht ab, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land bei der Ausführung des Gesetzes das Recht verletzt hat. Gegen diesen Beschluss kann das BVerfG im Bund-Länder-Streit angerufen werden, Art. 84 Abs. 4 S. 2, 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Sollte das Land dann weiterhin rechtswidrig handeln, so bleibt letztlich nur die Anwendung von Bundeszwang gern. Art.37 GG.




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