Bundeszwang
Zwangsgewalt, die dem Bund (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates) zusteht, um ein Land, das die ihm nach dem GG oder den Bundesgesetzen gegenüber dem Bund obliegenden Pflichten nicht erfüllt, zu deren Erfüllung anzuhalten. Der Bund kann insbes. Beanstandungen erheben, einen Bundeskommissar entsenden, Weisungen erteilen und durch den Bundesrat förmlich die Rechtsverletzung feststellen lassen. B. bedeutet nicht Einsatz der Bundeswehr oder Auflösung des Landes.
Wenn ein Land die ihm nach dem GG oder einem Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Massnahmen ergreifen, um das Land im Wege des B.s zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, insbesondere direkte Weisungen an alle Behörden des Landes erteilen, (Art. 37 GG).
ist die Möglichkeit der Bundesregierung, ein Land dann, wenn es die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, zwangsweise - mit Zustimmung des Bundesrats - zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (Art. 37 I GG). Mögliche Maßnahmen sind Beanstandungen, Entsendung von Beauftragten, Erteilung von Weisungen und Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung, nicht dagegen Einsatz der Bundeswehr oder Auflösung eines Landes. In der Verfassungswirklichkeit war der B. in der Bundesrepublik Deutschland bisher ohne große Bedeutung. Lit.: Pötschke, H., Bundesaufsicht und Bundeszwang, 1967
Möglichkeit für die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, gegen ein Land die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Land die ihm nach dem GG obliegenden Pflichten oder andere Bundespflichten nicht erfüllt, um das Land zur Erfüllung der Pflichten anzuhalten, Art.37 GG. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere bei der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder (Verwaltungskompetenzen) vorkommen. Zur Ausübung des Bundeszwanges besteht gern. Art. 37 Abs. 2 GG ein Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Mit dem B. kann die Bundesregierung ein Land zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten, wenn dieses die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten (insbes. die Ausführung der Bundesgesetze) nicht erfüllt. Die BReg. kann in einem solchen Fall die notwendigen Maßnahmen treffen, insbes. Beanstandungen erheben, Beauftragte zu den Landesbehörden entsenden, selbst oder durch den Beauftragten Weisungen erteilen sowie vom Bundesrat förmlich feststellen lassen, dass das Land das Recht verletzt habe (Art. 37, 84 IV GG). Der B. kann nur mit Zustimmung des BRats ausgeübt werden.
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