Städtischer Großmarktöffentlicher Straßenverkehr. Nach der Markthallenordnung des städtischen Großmarktes darf dieser nur von solchen Personen betreten werden, die im Besitz eines von der Markthallenverwaltung ausgestellten Ausweises sind. Das Gelände ist nur durch kontrollierte Tore zugänglich, die mit dem Hinweis versehen sind, daß Unbefugte keinen Zutritt haben. Da tatsächlich nur ständige Händler, Kunden und Lieferanten am Großmarktverkehr teilnehmen, ist das Gelände des städtischen Großmarktes öffentlicher Verkehrsraum.
Weitere Begriffe : Vermögensschaden | Angeld | ESA |
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