Standort1) Verkehrsrechtlich: St. des Kfz ist der Zentralpunkt der Fahrzeugverwendung; regelmässiger St. ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug eingesetzt wird. Verlegung des St.s für mehr als 3 Mon. ist nach § 27 StVZO meldepflichtig. Im Güterverkehr gilt als St. des Fahrzeugs der im Kfz-Schein eingetragene Sitz des Unternehmens. - 2) Militärischst, gilt als Wohnsitz des Soldaten (§ 9 BGB).
Weitere Begriffe : Prämienrückgewähr | Konzentrationsgrundsatz | Dotationsauflagen |
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