Statusfeststellungsverfahren

Im Sozialrecht :

Beschäftigung

Antragsverfahren nach § 7 a SGB IV n. F. zur Abklärung in Zweifelsfällen, ob eine Erwerbsperson selbstständig tätig oder abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist. Zuständig für die seit Januar 2000 geltenden Vorschriften ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund in Berlin für das gesamte Bundesgebiet. Soweit der Antrag auf Statusfeststellung bei einem anderen Sozialversicherungsträger gestellt wurde, ist der Vorgang an die DRV Bund abzugeben. Antragsberechtigt sind nach § 7 a Abs. 1 SGB IV n. E die Auftraggeber und die Auftragnehmer, bei denen Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen, allerdings nicht andere Behörden, wobei der andere Vertragspartner als weiterer Beteiligter regelmäßig mit einzubeziehen ist. Prüfungsgegenstand sind insb. die Grenzbereiche zur Abgrenzung der selbstständigen Erbringung von Dienstleistungen gegenüber einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers. Entscheidend ist also, ob den tatsächlichen Umständen nach eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Zweifelsfälle hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit sind etwa in Tätigkeitsbereichen wie Frachtführer, Regalauffüller/Platzierungshilfe in Selbstbedienungsläden oder Werbedamen/Propagandisten anzunehmen. Gleichwohl wurden in diesen Fällen von den vor der Gesetzesänderung im Dezember 1999 zuständig gewesenen Krankenkassen nur selten Entscheidungen für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung eingeholt. Bei fehlerhaften Beurteilungen insb. durch den Auftraggeber wurde die tatsächliche Scheinselbstständigkeit häufig erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung, § 28p SGB IV, festgestellt. Zum Teil erhebliche Nachforderungen für Beitragszahlungen an die
— > Arbeitgeber konnten dann bis zu vier Jahre rück-wirken, vgl. § 28 Abs. 1 p SGB IV.
Dem soll durch die Rechtsänderung mit dem Status-feststellungsverfahren nach den §§ 7 a—c SGB IV gerade in typischen Zweifelsfällen mit entsprechender Antragsberechtigung der beteiligten Vertragsparteien vorgebeugt werden.




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