Steuerbegünstigter Wohnungsbausind die nach dem 20.6.1948 (in Berlin 24.6.1948) fertiggestellten Wohnungen, die ohne Einsatz von öffentlichen Mitteln, aber unter Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nach § 7c (nicht § 7b!) Einkommensteuergesetz oder der Grundsteuervergünstigung nach dem I. oder II. Wohnungsbaugesetz gebaut worden sind. Sie unterliegen keiner Mietpreisbindung, ausgenommen die mit bestimmten staatlichen Annuitätszuschüssen errichteten Wohnungen sowie die bis zum 31.12.1949 in Berlin fertiggestellten Wohnungen. Siehe auch: Marktmiete.
Weitere Begriffe : seelische Abartigkeit | actus (consensus) contrarius | Abwerbung |
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