Steuereingriffe

unterliegen strengen rechtsstaatlichen Massstäben, insbesondere dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Grundsatz der Gesetzesmässigkeit der Exekutive. Dem Gesetzmässigkeitsprinzip genügt dabei nicht irgendeine rechtssatzmässige Bindung der vollziehenden Gewalt, namentlich nicht eine gesetzliche Generalklausel, die es dem Ermessen der Verwaltung überlässt, die Grenzen von Eigentum und Freiheit der Steuerpflichtigen zu bestimmen. Vielmehr verlangt das rechtsstaatliche Prinzip der Tatbestandsbestimmtheit, dass ein steuerpflichtbegründendes Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmass so bestimmt ist, dass die Steuerlast für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar wird. Allerdings schliesst auch im Steuerrecht, das dezidiert aus dem Dictum des Gesetzgebers lebt, die blosse Auslegungsbedürftigkeit eines gesetzlichen Steuertatbestandes die gebotene Bestimmtheit noch nicht aus.




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