Stimmkauf

ist das Versprechen oder Gewähren einer besonderen Gegenleistung für das Abstimmen in bestimmtem Sinn in der Hauptversammlung einer AG oder für das Unterlassen der Abstimmung (§ 405 Abs. 3 AktG). Als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse bis 50 000 EUR bedroht.




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