Ordnungswidrigkeit

Während Rechtsverstöße, für die das Gesetz eine Strafe androht, nach dem Strafrecht geahndet werden, unterliegen — die weniger strafwürdigen — Rechtsverstöße, die eine Geldbuße nach sich ziehen, dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Dieses ist zwar im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt, aber die meisten darunter fallenden Bußgeldtatbestände werden in anderen Gesetzen abgehandelt, z. B. dem Straßenverkehrsgesetz oder dem Umweltschutzgesetz. Stellt eine Handlung sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit dar, so findet nur das Strafgesetz Anwendung, etwa bei einer fahrlässigen Körperverletzung infolge eines Autozusammenstoßes nach Vorfahrtsverletzung.
Ablauf des Verfahrens
Die Ermittlungen werden von der Verwaltungsbehörde oder der Polizei geführt. Liegt eine Straftat vor, geht die Sache an die Staatsanwaltschaft. Bei geringfügigen Verstößen wird meist eine Verwarnung erteilt und ein Verwarnungsgeld von 10 — 75 EUR erhoben. Der Betroffene muss damit jedoch einverstanden sein und die Buße innerhalb einer Woche bezahlen. Wenn eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wird, aber ein Verwarnungsgeld nicht in Betracht kommt, ergeht meist ein Bußgeldbescheid.

Siehe auch Bußgeldbescheid
Verjährung
Von großer praktischer Bedeutung ist die so genannte Verfolgungsverjährung, für die je nach Höhe der Bußgeldandrohung Fristen von drei Monaten bis zu drei Jahren gelten. Die Verjährung beginnt, sobald die rechtswidrige Handlung beendet ist. Allerdings kann durch die erste Vernehmung des Betroffenen sowie die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen werden. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit ihrer Beendigung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre verstrichen sind.

Siehe auch Verjährung

Rechtsverstoß, der keine Straftat darstellt und daher auch nicht mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird, der aber eine Geldbuße zwischen 5 und 1000 DM nach sich ziehen kann. Für die Verfolgung einer O. ist die Verwaltungsbehörde sowie hilfsweise die Polizei zuständig; es gilt das Opportunitätsprinzip. In Bagatellfällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden mit einem Verwarnungsgeld von 2-20 DM. Im übrigen wird eine O. durch ein Bußgeld geahndet, das in einem Bußgeldbescheid festgesetzt wird. Gegen diesen kann innerhalb einer Woche nach Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Amtsgericht durch Beschluß oder Urteil entscheidet. Gegen seine Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zulässig.

ist eine rechtswidrige und vorwerfbare (Verschulden) Handlung, die im Bussgeld- oder Verwarnungsverfahren mit einer Geldbusse oder mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann (§ 1 OrdnungswidrigkeitsG). a. Steuerordnungswidrigkeit.

(§ 1 OWiG) ist die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung dieses Verhaltens mit einer Geldbuße zulässt. Die O. ist Verwaltungsunrecht, nicht Straftat. Wann eine O. vorliegt, ist den Einzelgesetzen zu entnehmen (z. B. § 24 StVG). Rechtsfolge einer O. ist eine Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro (evtl. auch höher). Nebenfolge ist die Einziehung. Für die Verfolgung einer O. ist die Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) sowie hilfsweise die Polizei zuständig (§ 35 ff. OWiG). Es gilt das Opportunitätsprinzip. Bei geringfügigen Verstößen kann die Verwaltungsbehörde verwarnen und bei der sog. gebührenpflichtigen Verwarnung zusätzlich ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro (§56 OWiG) erheben. Im Übrigen wird die O. durch ein Bußgeld, das in einem Bußgeldbescheid festgesetzt wird, geahndet (§ 65 OWiG). Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, durch Beschluss oder Urteil entscheidet (§§ 67 ff. OWiG). Gegen die Entscheidung ist von einer Geldbuße von 250 Euro an die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zulässig (§§ 79 ff. OWiG). Vollstreckt wird der rechtskräftige Bußgeldbescheid nach den VerwaltungsVollstreckungsgesetzen. Lit.: OwiG, 19. A. 2006; Rosenkötter, G., Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 6. A. 2002; Rebmann, K./Roth, W./Herrmann, S., Gesetz über Ordnungswid- rigkeiten (Lbl.), 3. A. 2005; Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, hg. v. Boujong, K., 3. A. 2006; Beck, W./Berr, W., OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 5. A. 2006; Lemke, M., Heidelberger Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 1999; Thieß, U., Ordnungswidrigkeitenrecht, 2002; Bohnert, J., Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. A. 2007; Göhler, E., Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. A. 2006




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