Straßenfahrzeugist ein nicht an Bahngleise gebundenes Land-Fz. (Fahrzeuge). Bei Antrieb mit Maschinenkraft wird es als Kraftfahrzeug bezeichnet. S. sind auch Anhänger und Fahrräder. Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen gelten insbes. StVG, StVZO, FZV, StVO und FeV. Besondere Fortbewegungsmittel wie Rollstühle, Kinderwägen, Kinderräder sowie Inline-Skates u. ä. (Sport und Spiel auf Straßen) werden insoweit nicht als S. behandelt (§ 16 II StVZO, § 24 StVO). Die Größe der S. einschließlich Ladung ist beschränkt auf 2,55 m Breite (Kühl-Fz. 2,6 m, land- und forstwirtschaftliche Fz. 3 m), 4 m Höhe und 20,75 m Länge (§ 22 StVO).
Weitere Begriffe : Vorsorgevollmacht | bilateraler Vertrag | Impfpflicht |
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