StreckenverbotVerkehrszeichen, Wirkungsbereich. Ein Streckenverbot beschränkt den Verkehr auf bestimmte Strecken (Zeichen 274: zulässige Höchstgeschwindigkeit; Zeichen 275: vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit; Zeichen 276, 277: Überholverbote). Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild angegeben sein. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278-281 (diagonale Durchstreichung des wiederholten Streckenverbotszeichens).
Weitere Begriffe : normativ | Glaube, guter | bandenmäßige Steuerhinterziehung |
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