Verkehrszeichen

Die Verkehrszeichen decken drei verschiedene Funktionsbereiche ab, und zwar dienen sie als Gefahrzeichen, als Vorschriftzeichen und als Richtzeichen.

Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250m vor der Gefahrenstelle, innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel kurz davor.
Zu den Gefahrzeichen gehören beispielsweise das Warnschild für unebene Fahrbahn und das Warnschild für Schnee- oder Eisglätte.
Die Dreieckschilder haben Seitenlängen von 900 mm, gerechnet von den Schnittpunkten der Seitenlinien.

Vorschriftzeichen enthalten ebenso wie Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche Gebote und Verbote.
Ein typisches Vorschriftzeichen ist das Schild: Verbot für Fahrzeuge aller Art. Die runden Schilder haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, einen Durchmesser von 600 mm. Übergrößen sollen verwendet werden, wenn das zweckmäßig ist.
Richtzeichen geben besondere Hinweise, die zur Erleichterung des Verkehrs dienen, können aber auch verschiedene Anordnungen enthalten.

Zu den Richtzeichen gehört z. B. das Schild: Vorfahrtstraße.

Verkehrszeichen und Zusatzschilder können — auch gemeinsam — auf einer Trägerfläche aufgebracht werden.
Wirkungsgrad von Verkehrszeichen
Alle Verkehrszeichen müssen deutlich sichtbar angebracht sein und gelten für die Richtung, in der sie aufgestellt sind.
Generell haben Bestimmungen durch Verkehrszeichen Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln. Wenn beispielsweise die Rangfolge von Straßen durch Vorfahrtschilder bestimmt ist, gilt nicht mehr die allgemeine Regel: rechts vor links.
Mobile Verkehrszeichen
Mitunter sind Verkehrszeichen auf Fahrzeugen angebracht. In diesem Fall gelten sie auch, während sich das Fahrzeug bewegt. Diese mobilen Verkehrszeichen haben Vorrang vor den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen.

§§ 39 ff. StVO; § 39 StVO, Rdnr. 32 u. a.

Siehe auch Zusatzschilder

Zeichen zur Regelung des Straßenverkehrs. Sie sind Gefahr-, Vorschrifts- oder Richtzeichen. Gefahrzeichen mahnen, sich auf eine angekündigte Gefahr einzurichten (z.B. Schleudergefahr, Wildwechsel). Vorschriftszeichen enthalten Gebote oder Verbote (z.B. Radweg, Parkverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung). Verstöße dagegen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs (z.B. auf Parkplatz).

Die Strassenverkehrsordnung unterscheidet Gefahrenzeichen (§ 40 StVO), Vorschriftszeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO). Zu den V. im weiteren Sinn zählen auch andere Verkehrseinrichtungen. Die Nichtbeachtung der Vorschriftszeichen (z.B. Überfahren des STOP- Schildes) od. Zuwiderhandlung gegen Zusatztafeln unter Richtzeichen, die Nichtbefolgung der Richtzeichen für das Parken und Nichtbeachtung der Leitlinien sowie Überfahren von durch Absperrgeräten abgesperrten Strassenflächen ist ebenso wie die Ausserachtlassung von Wechsellichtzeichen Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 StVO i. V. m. § 24 StVG. auch Weisungen u. Zeichen von Polizeibeamten.

dienen der Regelung des Strassenverkehrs. Sie sind Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen oder Richtzeichen (§§ 39 ff. StVO). Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten (z. B. "Steinschlag"). Vorschriftzeichen enthalten Gebote oder Verbote (z. B. "Stop"). Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs; sie können auch Anordnungen enthalten (z.B. Ortstafel). Die Vorschriftzeichen sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen); wer ihnen zuwiderhandelt, begeht eine nach § 49 StVO, § 24 StVG mit Geldbusse zu ahndende Ordnungwidrigkeit. Für die Anordnung, V. anzubringen, ist die Strassenverkehrsbehörde, evtl. die Strassenbaubehörde, für das Anbringen u. Unterhalten ist der Träger der Strassenbaulast (Strassenrecht) zuständig.

(§ 39 StVO) ist das Zeichen zur Regelung des Straßenverkehrs. Die V. sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen (d. h. Gebotszeichen oder Verbotszeichen) oder Richtzeichen. Die Vorschriftzeichen verkörpern Allgemeinverfügungen. Ein Verstoß gegen sie ist Ordnungswidrigkeit. Für die Anordnung zum Anbringen von V. ist die Straßenverkehrsbehörde, evtl. die Straßenbaubehörde, für das Anbringen und Unterhalten der Straßenbaulastträger zuständig. Lit.: Bitter, G./Konow, C., Bekanntgabe und Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen, NJW 2001, 1386; Giesa, S., Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen, 12. A. 2003

Am Straßenrand aufgestellte Schilder zur Ergänzung oder Abänderung der allgemeinen Verkehrsregeln.§ 39 StVO bestimmt, dass dort, wo es durch besondere Umstände geboten ist, durch Verkehrszeichen örtliche Anordnungen für die Verkehrsteilnehmer gegeben werden können. Sie gehen allgemein gültigen Verkehrsregeln im Einzelfall vor und können abweichende oder ergänzende Regelungen treffen, soweit es sich um Ge- oder Verbotszeichen handelt. Sie können jedoch auch bloße Warn- oder
Hinweisfunktion haben. Man unterscheidet daher die Vorschriftszeichen, Gefahrzeichen und Richtzeichen. Von ihrer Rechtsnatur her sind die Vorschriftszeichen Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung, deren Nichtbeachtung als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt wird. Die einzelnen zugelassenen Verkehrszeichen sind in den §§ 39 bis 41 StVO geregelt und abgebildet.
Die Entscheidung, ob und welche Verkehrszeichen aufgestellt werden, obliegt der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde.

sind nur dort aufzustellen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. V. können Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen sein (§§ 39 ff. StVO), auch in Form von Zusatzzeichen, die auf weißem Grund schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigen, oder Markierungen. Sie gehen ebenso wie Lichtzeichen (Verkehrsampeln) und Verkehrseinrichtungen den allg. Verkehrsregeln vor. Sie können ortsfest oder auf einem (auch sich bewegenden) Fz. angebracht sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von V. auf der Fahrbahn dienen nur dem Hinweis auf V. Gebots- oder Verbotszeichen (Vorschriftzeichen) sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung, die mit der Bekanntgabe durch sichtbares Aufstellen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer wirksam werden (z. B. Radweg, Sperrung für Kfz., Parkverbot, Geschwindigkeitsbegrenzung). Dazu gehört beim Park- oder Haltverbot auch der Halter eines bereits vorher abgestellten Kfz. Ihre Bindungswirkung hängt davon ab, dass sie den Zeichen in Anl. 2 zu § 41 StVO entsprechen. Gefahrzeichen weisen die Verkehrsteilnehmer auf Gefahrenstellen hin, z. B. auf Schleudergefahr, Wildwechsel; über Warnkreuze Bahnübergänge (§ 40 StVO mit Anl. 1). Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs; sie können auch Anordnungen enthalten (§ 42 StVO mit Anl. 3). Zuwiderhandlungen gegen Gebots- oder Verbotszeichen und bestimmte Richtzeichen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG; § 49 StVO). Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten gehen den V. vor. Die Anordnung, V. anzubringen, obliegt der Verkehrsbehörde, sonst der Straßenbaubehörde. Anbringen und Unterhalten der V. ist Sache des Trägers der Straßenbaulast (über Ausnahmen Baustellen); Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten müssen das Anbringen - u. U. gegen Entschädigung - dulden, wenn es aus polizeilichen oder technischen Gründen auf der Straße nicht möglich ist (§ 5 b VI StVG). Einrichtungen, die den V. ähnlich sehen, dürfen an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden; Werbung und Propaganda in Verbindung mit V. ist nicht zulässig (§ 33 II StVO).




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