StrukturanpassungsmaßnahmenTräger von Strukturanpassungsmaßnahmen konnten bis zum In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetze) am 1. 1. 2004 im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III für die Dauer von 36 bzw. 48 Monaten gefördert werden, wenn sie förderungsbedürftige Arbeitnehmer beschäftigten. Förderungsfähig waren Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und zur Verbesserung des Angebotes bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe. Die Förderung erfolgte durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt, der sich an den ersparten Aufwendungen für das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe orientierte (§§ 272 ff. SGB III a. F.).
Weitere Begriffe : Richterliches Testament | Geheimhaltungsbedürfnis | Konstitutivurkunde |
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