Störung der öffentlichen DiensteWer vorsätzlich den Betrieb einer Eisenbahn, der Post od. dem öffentlichen Verkehr dienender Unternehmen od. Anlagen, einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme od. Kraft dienenden Anlage od. eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens od. einer der öffentlichen Ordnung od. Sicherheit dienenden Einrichtung od. Anlage dadurch verhindert od. stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert od. unbrauchbar macht od. die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird nach § 316b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
Weitere Begriffe : strafgesetzlicher Verbrechensbegriff | Ethikrat | Auflagen |
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