Störung
allgemein eine Beeinträchtigung. Zur S. im Zivilrecht Eigentumsstörung. Zur S. im Verwaltungsrecht öffentliche Sicherheit und Ordnung, Störer.
(§ 1004 BGB) ist im Sachenrecht die Beeinträchtigung des Eigentums einer Person in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Die S. ist daher eine besondere Form der Rechtsverletzung. Im Verwaltungsrecht ist S. die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die S. kann Handlungsstörung sein, wenn sie durch eine Handlung herbeigeführt wird (z.B. Betreten eines Grundstücks), oder Zustandsstörung, wenn sie auf dem - nicht allein auf Naturkräfte zurückgehenden (str.) - Zustand einer Sache beruht (z.B. Froschquaken in einem künstlich angelegten Teich). Störer Lit.: Pfeifer, F., Lärmstörungen, 9. A. 2000; Herrmann, E. , Die HaftungsVoraussetzungen nach § 1004 BGB, JuS 1994, 273; Fischer, K., Das polizeiliche Abschleppen von Kraftfahrzeugen, JuS 2002, 446
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