Störung

allgemein eine Beeinträchtigung. Zur S. im Zivilrecht Eigentumsstörung. Zur S. im Verwaltungsrecht öffentliche Sicherheit und Ordnung, Störer.

(§ 1004 BGB) ist im Sachenrecht die Beeinträchtigung des Eigentums einer Person in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Die S. ist daher eine besondere Form der Rechtsverletzung. Im Verwaltungsrecht ist S. die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die S. kann Handlungsstörung sein, wenn sie durch eine Handlung herbeigeführt wird (z.B. Betreten eines Grundstücks), oder Zustandsstörung, wenn sie auf dem - nicht allein auf Naturkräfte zurückgehenden (str.) - Zustand einer Sache beruht (z.B. Froschquaken in einem künstlich angelegten Teich). Störer Lit.: Pfeifer, F., Lärmstörungen, 9. A. 2000; Herrmann, E. , Die HaftungsVoraussetzungen nach § 1004 BGB, JuS 1994, 273; Fischer, K., Das polizeiliche Abschleppen von Kraftfahrzeugen, JuS 2002, 446




Vorheriger Fachbegriff: Störpropaganda gegen die Bundeswehr | Nächster Fachbegriff: Störung der öffentlichen Dienste


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen