Suggestivbefragung

liegt vor, wenn dem Befragten nach Ton oder Formulierung der Fragen bestimmte Antworten nahegelegt werden, er also beeinflusst wird (Beispiel: "War das Unfallauto nicht blau?"). Bei der Zeugenvernehmung im Zivil- oder Strafprozess ist die
S. zwar nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt, jedoch hat der Richter solche Fragen zurückzuweisen (§ 241 StPO).




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