Sui heredes(lat. [M. PI.] seine Erben) sind im römischen Recht die Angehörigen der Hausgemeinschaft als Erben. Lit.: Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005
Weitere Begriffe : Gliedstaaten | Bundesrecht bricht Landesrecht | Löschungsbewilligung |
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