Superlativwerbungübertreibende Werbung. Wird bei S. deren mangelnde Ernstlichkeit auch von weniger intelligenten der angesprochenen Menschen zweifelsfrei erkannt, so handelt es sich nicht um eine verbotene Werbung. Bsp.: "Vollkommenster Wohlgeschmack", "Ewige Haltbarkeit". Unzulässig ist S. jedenfalls dann, wenn der Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird. Siehe auch: Unlauterer Wettbewerb.
Weitere Begriffe : Polizeiverwaltungsbehörden | Blutrache | Kanonist |
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