Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgeschlossen wird, der Mangel der E. werde nicht verkannt werden (z. B. scherzhafte Erklärung), ist nichtig; §§ 118,122 BGB. UNTER UMSTÄNDEN können Schadenersatzansprüche begründet sein. Vgl. Scheingeschäft.




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