TagEine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages, also um 24 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB). Dabei wird der erste Tag nicht mitgezählt, ausser wenn der Beginn des Tages (0 Uhr) der massgebende Zeitpunkt ist (z.B. Mietbeginn 1. Februar, also um 0 Uhr; Ende einer 20tägigen Mietdauer: 20. Februar, 24 Uhr) und bei der Berechnung des Lebensalters, bei der der Tag der Geburt mitgezählt wird (Vollendung des 21. Lebensjahres also am Tag vor dem "21. Geburtstag" um 24 Uhr; der sog. Geburtstag ist erster Tag des neuen Lebensjahres).
Weitere Begriffe : Eurokennzeichen | generische Obligation | Mittelbare Schädigung |
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