Lebensalter
das Alter eines Menschen. Es ist insbes. ab Vollendung folgender Lebensjahre rechtlich von Bedeutung: 6. Lebensjahr (Schulpflicht beginn), 7. Lebensjahr (beschränkte Geschäftsfähigkeit, beschränkte privatrechtliche Deliktsfähigkeit), 14. Lebensjahr (bedingte Strafmündigkeit, volle Religionsmündigkeit), 15. Lebensjahr (sozialrechtliche Handlungsfähigkeit), 16. Lebensjahr (beschränkte Ehefähigkeit, Beginn der Eidesfähigkeit, Pflicht zum Besitz eines Bundespersonalausweises, Ende des bedingten Gaststättenverbots, Möglichkeit zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse 4 und 5), 18. Lebensjahr (Volljährigkeit, volle Geschäfts- und privatrechtliche Deliktsfähigkeit, Strafmündigkeit als Heranwachsender, aktives und passives Wahlrecht, Möglichkeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis Kl. 1 und 3, Beginn der Wehrpflicht), 21. Lebensjahr (volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener).
Altersstufen.
ist das Alter eines Lebewesens. Das L. eines Menschen kann für seine Rechtsstellung von wesentlicher Bedeutung sein (z. B. Vollendung des 7. Lebensjahrs [beschränkte Geschäftsfähigkeit und privatrechtliche Deliktsfähigkeit, §§ 106 ff., 828 II BGB], des 14. Lebensjahrs [beschränkte Strafmündigkeit, §§ 1 ff. JGG], des 16. Lebensjahrs [beschränkte Testierfähigkeit, mögliche Ehefähigkeit und Eidesfähigkeit, §§ 2229 BGB, 1303 II BGB, 393 ZPO], des 18. Lebensjahrs [Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit, Strafmündigkeit, aktives und passives Wahlrecht, Fähigkeit zum Erwerb der Fahrerlaubnis, Wehrpflicht] sowie des 60.-65. Lebensjahrs [Steuerfreibeträge, Rentenversicherung]). Lit.: Thema Alter, hg. v. Real, K., 2000; Fenge, A., Selbstbestimmung im Alter, 2002; Schmidt, G., Das Recht der Senioren, 2. A. 2003
Im Leben des Menschen, dessen Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt eintritt (§ 1 BGB), sind folgende Altersstufen von besonderer rechtlicher Bedeutung - jeweils von der Vollendung des Lebensjahrs gerechnet -:
vor dem 6. Lj.: zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Betreuung/Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder im Kindergarten sind steuerfrei (§ 3 Nr. 3 EStG).
6. Lj.: Schulpflichtbeginn (nach den Landesschulgesetzen);
7. Lj.: beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB); beschränkte Deliktsfähigkeit nach bürgerl. Recht (bei nicht vorsätzlichem Verkehrsunfall 10. Lj.; § 828 I, II BGB);
10., 12. Lj.: Recht auf Anhörung bzw. Zustimmungserfordernis zum Bekenntniswechsel (G über d. relig. Kindererziehung);
14. Lj.: volle Religionsmündigkeit, Mitspracherecht hins. der elterlichen Sorge nach Scheidung der Eltern (§ 1671 II BGB, Ehescheidung, 3); bedingte Strafmündigkeit (§§ 1 II, 3 JGG); Ausschank von alkoholischen Getränken (ohne Branntwein) an Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zulässig (§ 9 II JugendschutzG);
15. Lj.: sog. Arbeitsmündigkeit, §§ 7 ff. JArbSchG; Antrags- und Leistungsempfangsrecht für Sozialleistungen (sozialrechtliche Handlungsfähigkeit, § 36 SGB I); Möglichkeit des Erwerbs der Prüfbescheinigung für Mofa;
16. Lj.: beschränkte Testierfähigkeit (§§ 2229 I, 2247 IV BGB) und Ehefähigkeit (§ 1303 II BGB), Beginn der Eidesfähigkeit im Zivilprozess (§§ 393, 455 II ZPO), Möglichkeit zum Erwerb der Fahrerlaubnis Kl. A1, M, T und L, Pflicht zum Besitz eines Personalausweises (§ 1 PersAuswG); Zulässigkeit des Ausschanks alkoholischer Getränke (ohne Branntwein; § 9 I JugendschutzG); Besuch von Gaststätten ohne Begleitung von 5 bis 24 Uhr (§ 4 I JugendschutzG); Besuch von Tanzveranstaltungen ohne Begleitung bis 24 Uhr (§ 5 I JugendschutzG); Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 II Nr. 1 JugendschutzG); in einigen Ländern aktives Wahlrecht auf kommunaler Ebene (z. B. Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen);
18. Lj.: Volljährigkeit, volle Geschäfts-, Testier- (§§ 2, 2229 BGB), Ehe- (§ 1303 I BGB) und Deliktsfähigkeit nach bürgerl. Recht (§ 828 III BGB); Beginn der Eidesfähigkeit im Strafprozess (§ 60 Nr. 1 StPO); Strafmündigkeit als Heranwachsender (§§ 1, 105, 106 JGG); aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag und den meisten Länderparlamenten; aktives und passives Wahlrecht zum Betriebsrat (§ 7 BetrVerfG); Möglichkeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis Kl. A, B, C und C1; Beginn der Wehrpflicht (§ 1 WehrpflG); unbeschränkter Zugang zu Gaststätten, Nachtbars, Nachtclubs, Tanzveranstaltungen, Spielhallen und Branntwein (§§ 4, 5, 6 und 9 JugendschutzG); weitere Gewährung des Kindergeldes/Kinderfreibetrages nur unter eingeschränkten Voraussetzungen;
21. Lj.: volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener (§ 1 II JGG); Möglichkeit zum Erwerb der Fahrerlaubnis Kl. D und D1; Alkoholverbot im Straßenverkehr vor Vollendung des 21. Lj. (§ 24 c StVG); Wegfall des Kindergeldes für arbeitslose Kinder;
25. Lj.: Mindestalter für Schöffen und ehrenamtliche Richter beim Arbeits- oder Sozialgericht (§ 33 Nr. 1 GVG, (Sollbestimmung) § 21 I 1 ArbGG, § 16 I SGG); Wegfall der Kindergeldberechtigung mit Ausnahme behinderter Kinder, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor dem 25. Lj. eingetreten ist;
30. Lj.: Mindestalter für Handelsrichter und ehrenamtliche Richter beim Verwaltungs- oder Finanzgericht sowie beim Landessozialgericht (§ 109 I GVG, § 20 VwGO, § 17 FGO, § 35 I SGG);
35. Lj.: Mindestalter der Richter an einem Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 125 II GVG, § 15 III VwGO, § 38 II 2, § 47 SGG, § 14 II FGO, § 42 II, § 43 II ArbGG);
45. Lj.: Ende der Wehrpflicht für Mannschaften in Friedenszeiten;
55. Lj.: Freibetrag für Veräußerungsgewinne (§ 16 IV EStG);
60. Lj.: Ende der Wehrpflicht für Offiziere und Unteroffiziere sowie für alle im Verteidigungsfall;
63. Lj.: Versorgungs-Freibetrag wird gewährt (§ 19 II Nr. 2 EStG);
64. Lj.: Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG).
Beamte und Richter erlangen künftig mit dem 67. Lj. den Ruhestand (vgl. z. B. § 51 I BBG).
In der Rentenversicherung ist die Vollendung des 60., 62., 63., 65 und (i. d. R.) 67 Lj. Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente. In der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) tritt von der Vollendung des 65. Lj. (ansteigend auf das 67. Lj.) an Versicherungsfreiheit ein. Bei Witwen oder Witwern ist Vollendung des 45. Lj. für die Erhöhung der Witwenrente (Witwerrente) von Bedeutung. § 28 SGB III; §§ 33 ff. SGB VI.
70. Lj.: Regelhöchstalter für Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG).
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