Tarifpluralität

(Tarifmehrheit): Ist anzunehmen, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zur Anwendung kommen, die Arbeitnehmer aber jeweils nur an einen dieser Tarifverträge gebunden sind. Nach der Rechtsprechung ist die Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufzulösen.




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