Tarifeinheit

Grundsatz, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden soll. Danach hat derjenige Tarifvertrag Vorrang, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und den darin tätigen Arbeitnehmern am besten gerecht wird. Vergleiche Tarifpluralität.

war der Grundsatz, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten soll; hierbei wurde auf die überwiegende Betriebstätigkeit abgestellt. Da Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert sind, konnten aber schon bisher Betriebe mit gemischter Tätigkeit (z. B. teils Metall-, teils Kunststoffverarbeitung) in den Geltungsbereich verschiedener Tarifverträge fallen (Tarifkonkurrenz). Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der T. völlig aufgegeben.




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