Tat im prozessualen Sinn i.S.d. §§ 155, 264 StPO ist das von der zugelassenen Anklage erfasste gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet und dessen getrennte Strafverfolgung als unnatürliche Aufspaltung erscheinen würde. Kriterien sind u. a. der räumlich-zeitliche Zusammenhang der Ereignisse, der Tatort, Tatumstände und Tatobjekt (BGHSt 45, 211ff.).
Weitere Begriffe : Ablass | Lohnsteuerpauschalierung | Zwangsstrafen |
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