Tatmehrheit

auch Realkonkurrenz; ein Fall der Konkurrenz von Straftaten, der vorliegt, wenn mehrere selbständige Straftaten eines Täters gleichzeitig abgeurteilt werden. Es wird eine Gesamtstrafe verhängt, die höher als die höchste Einzelstrafe, aber niedriger als die Summe der Einzelstrafen sein muß und bei Freiheitsstrafe 15 Jahre, bei Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen darf (Ausn.: Fällt mehrmals eine lebenslange Freiheitsstrafe an, werden die Einzelstrafen addiert, z.B. bei zweifachem Mord zweimal lebenslang. Bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen kann Geldstrafe gesondert verhängt werden).

(Realkonkurrenz). Werden durch mehrere Handlungen mehrere Verbrechen, Vergehen, Übertretungen, Ordnungswidrigkeiten begangen od. durch mehrere Handlungen das gleiche Strafgesetzverletzt, ohne dass Fortsetzungszusammenhang ( fortgesetzte Handlung) vorliegt, wird für jede Handlung eine Strafe in den Urteilsgründen festgesetzt u. nach § 74 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, Einheitsstrafe. Im Ordnungswidrigkeitenverf. wird bei T. für jede der Taten eine gesonderte Geldbusse ausgesprochen; Tateinheit, Gesetzeskonkurrenz, Sachzusammenhang.

Konkurrenzen im Strafrecht.

(Realkonkurrenz, Handlungsmehrheit) ist das Verletzen mehrerer Strafgesetze oder das mehrfache Verletzen eines Strafgesetzes durch mehrere Taten. T. ist ein Fall der echten Konkurrenz. T. liegt vor (§ 53 I StGB), wenn jemand durch mehrere selbständige Straftaten mehrere nebeneinander anwendbare Gesetze verletzt, und zwar entweder mehrere verschiedene Gesetze (ungleichartige T. z. B. Täter stiehlt ein Gewehr, mit dem er einen anderen tötet) oder dasselbe Gesetz mehrmals (,gleichartige T. z. B. Täter stiehlt mehrfach Autos). Dann wird, wenn die Taten gleichzeitig abgeurteilt werden, grundsätzlich auf eine Gesamtstrafe erkannt ( Asperationsprinzip), ausnahmsweise auch auf mehrere Einzelstrafen ( Kumulationsprinzip). Die T. steht im Gegensatz zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) und zur Gesetzeseinheit (Gesetzeskonkurrenz) Lit.: Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 482; Frank, A., Die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei StraßenverkehrsordnungsWidrigkeiten, 2004

(Realkonkurrenz): Begriff aus der strafrechtlichen Lehre der Konkurrenzen mit gesetzlicher Regelung in den §§ 53-55 StGB. Tatmehrheit liegt vor bei mehrfacher Verwirklichung von Straftatbeständen durch Handlungsmehrheit, ohne dass
ein Fall von Gesetzeskonkurrenz gegeben ist. Man unterscheidet zwischen gleichartiger Tatmehrheit und ungleichartiger Tatmehrheit. Die Bestrafung aus Tatmehrheit ist für den Angeklagten ungünstiger als eine Verurteilung aus Tateinheit.

Konkurrenz von Straftaten.




Vorheriger Fachbegriff: Tatinterlokut | Nächster Fachbegriff: Tatmehrheit, Straffestsetzung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen