Tatbestandswirkung des Urteils

Die bloße Existenz eines Zivilurteils kann Tatbestandsmerkmal einer Norm sein und sich damit anspruchsbegründend oder -vernichtend auswirken (vgl. z. B. § 197 Abs. 1 Nr.3 BGB: „In 30 Jahren verjähren ... rechtskräftig festgestellte Ansprüche ...”, aber auch im Verhältnis zu Dritten, vgl. z. B. § 775 Abs. 1 BGB: „Hat sich der Bürge
im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt ..., so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen: ... 5. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat”).




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