Teilbare Sache

I. Gegensatz zur unteilbaren Sache (z. B. Gemälde) lässt sich die t. S. ohne Wertminderungin gleichartige Teile zerlegen (z. B. Ballen Stoff). Die Teilbarkeit ist u. a. von Bedeutung bei der Auseinandersetzungeiner Gemeinschaft (§ 752 BGB).

Sache.




Vorheriger Fachbegriff: teilbare Leistung | Nächster Fachbegriff: Teilbesitz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen