Teilbare Sache I. Gegensatz zur unteilbaren Sache (z. B. Gemälde) lässt sich die t. S. ohne Wertminderungin gleichartige Teile zerlegen (z. B. Ballen Stoff). Die Teilbarkeit ist u. a. von Bedeutung bei der Auseinandersetzungeiner Gemeinschaft (§ 752 BGB).
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