Teilbesitz
Besitz.
(§ 865 BGB) ist der Besitz eines tatsächlichen, abgrenzbaren Teiles einer Sache, insbesondere eines abgesonderten Wohnraums oder anderen Raums. Der T. ist zu unterscheiden vom Mitbesitz (§ 866 BGB). Er wird behandelt wie der Besitz an einer Sache. Lit.: Kachold, H., Der Teilbesitz, 1911
nach § 865 BGB die tatsächliche Sachherrschaft über einen realen Teil einer Gesamtsache (z. B. Besitz des Mieters eines Stellplatzes an der gesamten Parkfläche).
Besitz.
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