Teilhypothek

Wird die durch eine Hypothek gesicherte Forderung geteilt, entstehen selbständige T.en, die untereinander gleichen Rang haben (Rang von Grundstücksrechten). Eine Rangänderung unter den T.en bedarf nicht der Zustimmung des Grundstückseigentümers, § 1151 BGB. Für die T. kann ein

Wird die einer Hypothek zugrunde liegende Forderung geteilt, so entstehen T.en. Bei der Briefhypothek kann in diesem Fall für jeden Teil ein gesonderter T.brief hergestellt werden, der insoweit an die Stelle des bisherigen Hypothekenbriefs tritt (§ 1152 BGB). Hierzu und zur Änderung des Rangverhältnisses der T.en untereinander (§ 1151 BGB) ist Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht erforderlich.




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