Teilhypothek Wird die durch eine Hypothek gesicherte Forderung geteilt, entstehen selbständige T.en, die untereinander gleichen Rang haben (Rang von Grundstücksrechten). Eine Rangänderung unter den T.en bedarf nicht der Zustimmung des Grundstückseigentümers, § 1151 BGB. Für die T. kann ein
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