Hypothekenbrief
ist die vom Grundbuchamt ausgestellte Urkunde über die Bestellung und die genauen Bedingungen einer Briefhypothek. Er erleichtert die Übertragung und Verpfändung der Hypothek. Er ist ein zur Gruppe der Namenspapiere (Rektapapier) gehöriges Wertpapier.
(§ 1116 BGB) ist die über eine Hypothek (, bei der die Erteilung eines Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist,) vom Grundbuchamt ausgestellte öffentliche Urkunde. Der H. ist ein sachenrechtliches Wertpapier (Namenspapier). Der Gläubiger erwirbt die Hypothek (Briefhypothek) mit Übergabe des Hypothekenbriefs oder Übergabesurrogat. Der H. ist wesentlich für die Übertragung, Belastung, Pfändung und Geltendmachung der Hypothek. Er genießt keinen öffentlichen Glauben, kann aber den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören (§ 1140 BGB). Das Eigentum am H. steht dem Gläubiger der Hypothek zu (§ 952 II BGB).
Sachenrecht: Briefhypothek.
Über die Hypothek wird regelmäßig ein H. erteilt. Der Brief ist sowohl für den Erwerb dieser sog. Briefhypothek durch den Gläubiger, ihre Übertragung, Verpfändung und Pfändung wie auch für ihre Geltendmachung von Bedeutung (ohne Vorlage des Briefs kann der Schuldner widersprechen, §§ 1160, 1161 BGB). Der H. ist eine vom Grundbuchamt ausgestellte öffentliche Urkunde und ein Wertpapier; allerdings steht das Eigentum hieran stets dem Gläubiger der Hypothek zu (§ 952 II BGB). Der H. genießt - anders als das Grundbuch - keinen öffentlichen Glauben, kann aber umgekehrt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören (z. B. wenn auf ihm eine Tilgung der Hypothek vermerkt ist, § 1140 BGB). Der H. kann jedoch die Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs der Hypothek (s. dort 5) sein (§ 1155 BGB). Bei Verlust kann der H. für kraftlos erklärt werden (Aufgebotsverfahren, § 1162 BGB).
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