Teilnahme, notwendige
in vielen Straftatbeständen begrifflich vorausgesetzte Mitwirkung mehrerer Personen. Zu unterscheiden sind:
Konvergenzdelikte: Das sind solche, bei denen mehrere in derselben Weise auf einen deiktischen Zielpunkt hin tätig werden, z.B. Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB).
Begegnungsdelikte: Solche Straftatbestände, bei denen die Mitwirkenden durch bestimmte Verhaltensweisen in verschiedenen Rollen miteinander in Kontakt kommen.
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