Gefangenenmeuterei Gefangene, die sich zusammenrotten (Zusammenrottung) u. mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen od. Anstalts- od. sonstige Aufsichtsbeamte angreifen, diesen Widerstand leisten od. sie zu Handlungen od. Unterlassungen nötigen, werden wegen Meuterei mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Meuterern, die Gewalttätigkeiten gegen die Aufsichtsbeamten verüben, droht Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren; auf Polizeiaufsicht kann erkannt werden (§ 122 StGB).
Weitere Begriffe : Lösungsklausel | Bürgschaft | Wasserstraßenverwaltung |
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