Gefangenenmeuterei

Gefangene, die sich zusammenrotten (Zusammenrottung) u. mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen od. Anstalts- od. sonstige Aufsichtsbeamte angreifen, diesen Widerstand leisten od. sie zu Handlungen od. Unterlassungen nötigen, werden wegen Meuterei mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Meuterern, die Gewalttätigkeiten gegen die Aufsichtsbeamten verüben, droht Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren; auf Polizeiaufsicht kann erkannt werden (§ 122 StGB).

(§121 StGB) ist der Tatbestand, bei dem sich mehrere Gefangene zusammenrotten und mit vereinten Kräften entweder Aufsichtspersonen nötigen oder tätlich angreifen oder gewaltsam ausbrechen oder irgendeinem Gefangenen gewaltsam zum Ausbruch verhelfen. Die G. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Schomaker, J., Der Tatbestand der Gefangenmeuterei, 1967

Meuterei.




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