Teilung von GrundstückenNach § 19 des Baugesetzbuches (BauGB) dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Bauleitpläne, 3) keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widersprechen.
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