Bauleitplan

Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung B.e aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet und die Nutzung der Grundstücke festzulegen. Aus dem vorbereitenden Flächennutzungsplan wird der Bebauungsplan entwickelt, der die zulässige Bebauung rechtsverbindlich festlegt. Die Durchführung der B.e kann durch eine Veränderungssperre, die Zurückstellung von Baugesuchen, die Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung und durch das Vorkaufsrecht der Gemeinden gesichert werden, §§ 1 ff. BundesbauG. Planungsverband.

ist der die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereitende Plan. Er ist ein Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Bauleit- planung und entweder Flächennutzungsplan (vorbereitender B.) oder Bebauungsplan (verbindlicher B.) (§ 1 BauGB). Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung erstellt und ist von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen (§§ 8 ff. BauGB). Lit.: Hauth, M., Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung, 8. A. 2005

1.
Während die Raumordnung (Landesplanung) die übergeordnete zusammenfassende Planung für größere Gebiete zum Gegenstand hat, soll die Bauleitplanung die städtebauliche Entwicklung ordnen. Zu diesem Zweck ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch B. vorzubereiten und zu leiten (§ 1 des Baugesetzbuches - BauGB). Als B. haben die Gemeinden, soweit erforderlich, einen Flächennutzungsplan und einen Bebauungsplan aufzustellen. An Stelle der Gemeinden können nach § 205 BauGB auch freiwillig oder zwangsweise gebildete Planungsverbände zuständig sein; ferner besteht landesrechtlich Übertragungsmöglichkeit auf höherstufige Kommunalkörperschaften gem. § 203 BauGB. Bei der Aufstellung sind dabei die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten. Nach dem durch G v. 24. 6. 2004 (BGBl. I 1359; Baugesetzbuch, 1) eingefügten § 1 a BauGB muss bei der Aufstellung der B. mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden.

2.
Der Flächennutzungsplan (§§ 5-7 BauGB) ist ein vorbereitender B. In ihm ist für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (insbes. Bauflächen, Baugebiete, Verkehrs-, Versorgungsflächen usw.). Er bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, die sie aber nur aus Rechtsgründen versagen darf (§ 6 BauGB).

3.
Der Bebauungsplan (§§ 8-10 BauGB) enthält als verbindlicher B. die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. In Ausnahmefällen kann ein Bebauungsplan auch ohne Flächennutzungsplan oder gleichzeitig mit diesem (Parallelverfahren) aufgestellt werden. Der Bebauungsplan setzt für das Bauland die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Mindestgröße der Baugrundstücke, die Höhenlage der baulichen Anlagen, die Flächen für Stellplätze und Garagen, die Baugrundstücke für den Gemeinbedarf; er bestimmt ferner u. a. die Grundstücke, die von der Bebauung freizuhalten sind, die Verkehrs- und Versorgungsflächen, die Grünflächen, die Gemeinschaftsanlagen usw. Enthält ein Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen - was in der Regel der Fall ist -, so spricht man von einem „qualifizierten Bebauungsplan“; ist das nicht der Fall, so liegt ein „einfacher Bebauungsplan“ vor (vgl. § 30 BauGB). Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen; er ist also Gesetz im materiellen Sinn und kann im Wege der Normenkontrolle überprüft werden (vgl. § 47 I Nr. 1 VwGO). Nach § 10 II BauGB bedürfen nur Bebauungspläne der Genehmigung, die nicht aus Flächenutzungsplänen entwickelt sind. Die Gemeinde hat den ggf. genehmigten Plan ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bauleitplanung wird durch die Bestimmungen des BauGB über die Veränderungssperre während einer Planaufstellung (§§ 14 ff. BauGB) und das Vorkaufsrecht der Gemeinden bei Grundstücksverkäufen gesichert. Bauvorhaben sind nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen (s. aber Ausnahmen und Befreiungen im Baurecht); hiervon hängt die Baugenehmigung ab. Während einer Planaufstellung ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen wird, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist (§ 33 BauGB).

4.
S. a. Vorhaben- und Erschließungsplan.




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