Telefongeheimnisist durch Art. 10 GG gewährleistet. Verletzung des T.ses durch Beamte ist nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Versuch ist strafbar. Telefonüberwachung kann jedoch bei begründetem Tatverdacht für bestimmte, besonders gravierende Verbrechen od. Vergehen (z.B. Mord, Land-, Friedens-, Hochverrat) durch Richter, bei Gefahr im Verzüge auch durch Staatsanwalt od. Polizei nach §§ 100 a, 100 b StGB angeordnet werden. Siehe auch: Post-, Fernmelde-, Telegraphengeheimnis, Tonaufnahme, Abhörgeräte.
Weitere Begriffe : Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | Umstellung von Grundpfandrechten | Körper |
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