Tatverdacht
Vermutung, daß eine bestimmte Person eine strafbare Handlung begangen hat. Dringender T. ist eine Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft. Besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der Verfolgte schuldiger Täter oder Teilnehmer ist. Hinreichender T. ist Voraussetzung zur Eröffnung des Hauptverfahrens. Setzt bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung voraus.
ist die Vermutung (Verdacht), dass ein bestimmter Mensch etwas Bestimmtes (Tat) getan hat. Im Strafverfahrensrecht ist dringender T. z. B. Voraussetzung der Untersuchungshaft (§112 StPO). Er besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verfolgte schuldiger Täter oder Teilnehmer ist. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht bei hinreichendem T. die Eröffnung des HauptVerfahrens gegen den Angeschuldigten. Dies setzt die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung bei einer vorläufigen Tatbewertung voraus. Lit.: Lohner, E., Der Tatverdacht im Ermittlungsverfahren, 1994; Ebert, A., Der Tatverdacht, 2000; Schulz, L., Normiertes Misstrauen, 2001
Auf Tatsachen gestützte Möglichkeit der Begehung einer Straftat durch eine Person. Anknüpfungspunkt strafprozessualer Maßnahmen sind unterschiedliche Verdachtsstufen:
— Anfangsverdacht liegt vor, wenn es aufgrund von Tatsachen und nicht nur Vermutungen nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine Straftat begangen worden ist und — sofern diese einer bestimmten Person zur Last gelegt wird — dass diese beteiligt gewesen ist. Ein Anfangsverdacht verpflichtet die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 160 Abs. 1, 152 Abs. 2 StPO zur Aufnahme von Ermittlungen. Er ist Voraussetzung für die meisten strafprozessualen Zwangsmaßnahmen.
— Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich der Beschuldigte als Täter einer verfolgbaren Straftat strafbar gemacht hat. Diese Verdachtsstufe ist Voraussetzung des Haftbefehls.
— Hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass am Ende einer gedachten Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Nur hinreichender Tatverdacht führt zur Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) und Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens (§ 203 StPO).
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