Telegraphengeheimnis, Beschränkung des

Das durch Art. 10 GG garantierte T. kann sowohl durch richterliche Anordnung nach §§ 100a, 100b StPO wie auch nach dem G zur Beschränkung des Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnisses beschränktwerden. Im einzelnen Postgeheimnis, Beschränkung.




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