Postgeheimnis

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

ist nach Art. 10 GG unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Privatpersonen, die unbefugt einen Brief öffnen, machen sich einer Verletzung des Briefgeheimnisses schuldig. Postbeamter, der die der Post anvertrauten Briefe od. Pakete in anderen als den im Gesetz vorgesehenen Fall öffnet od. unterdrückt (= zurückgibt, nicht weitergibt) od. einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestattet od. ihm dabei wissentlich hilft, wird nach § 354 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Postbeamter od. eine mit der Beaufsichtigung u. Bedienung einer öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Person, welche die der Telegraphenanstalt anvertrauten Telegramme verfälscht od. in anderen als den im Gesetz vorgesehenen Fällen öffnet od. unterdrückt od. ihren Inhalt unbefugt (rechtswidrig) anderen mitteilt od. einem anderen eine solche Handlung gestattet od. ihm dabei wissentlich hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (§ 355 Abs. 1 StGB); gleiches gilt für Verletzung des Fernsprechgeheimnisses (§ 355 Abs. 2 StGB). Fernmeldegeheimnis. Telefongeheimnis. Wann Postsendungen durch Postbeamte geöffnet werden dürfen, ist in der PostO geregelt. Vgl. Beschlagnahme u. Postgeheimnisbeschränkung.

ein grundrechtlich geschützter Geheimbereich der Person. Das Postgeheimnis ist unverletzlich (Art. 10 I). Während das Briefgeheimnis nicht nur die der Post übergebenen Briefe umfasst, erstreckt sich das Postgeheimnis mit seiner besonderen Garantie auf alle der Post zur Beförderung anvertrauten Sendungen. Es dient darüber hinaus dem Geheimnisschutz vor sämtlichen Organen der Staatsgewalt.
Die grundgesetzliche Unterscheidung von Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis hängt historisch mit dem technischen Stand des Nachrichtenverkehrs zusammen. Gemeinsamer Zweck dieser Grundrechte ist der Schutz der Vertraulichkeit bei Inanspruchnahme bestimmter Kommunikationsmedien. Die rapide Entwicklung der Nachrichtentechnik bringt neue Schutzbedürfnisse mit sich. Die Vertraulichkeit postalisch vermittelter Kommunikation bedarf der Ergänzung durch den Geheimnisschutz bei der Nutzung moderner Kommunikationstechniken. Dies gilt besonders für die privatwirtschaftlichen Nachfolgeunternehmen der vormals staatlichen deutschen Post. Da sich der Staat durch Privatisierungsmassnahmen nicht seiner grundrechtlichen Verantwortung entledigen darf, muss er seiner Schutzpflicht fortan durch entsprechende gesetzliche Regelungen nachkommen. Diese haben zu gewährleisten, dass die privaten Nachfolgeunternehmen der Staatspost den früheren Geheimnis-Standards genügen.
Bezogen auf die konkreten Gegenstände schützt das Postgeheimnis insbesondere vor der Offenbarung, wer mit wem Briefe und andere Sendungen auf dem Postweg wechselt. Ferner auch vor der Öffnung verschlossener Sendungen und vor Nachforschungen nach ihrem Inhalt sowie vor Eingriffen postfremder Stellen.

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

ist im Verfassungsrecht die Geheimhaltungspflicht, die alle von der Post in ihren verschiedenen Dienstleistungssparten (Beförderung von Sachen und Personen, Geldwesen) erlangten Kenntnisse schützt. Korrespondenzgeheimnis

Schutz aller der Post übergebenen Sendungen (Art. 10 GG). Geschützt werden soll die Vertraulichkeit privater Kommunikation.
Geschützt wird neben dem konkreten Inhalt einer Postsendung auch der Übermittlungsvorgang, also die näheren Umstände der Nutzung der Postdienste. Einschränkungen des Postgeheimnisses sind gem. Art.10 Abs. 2 S.1 GG nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Die wesentlichen Einschränkungen enthält das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26.6.2001 (Gesetz zu Art.10 GG, G 10, BGBl. 2001 1,1254), insb. für Zwecke des Verfassungsschutzes. Daneben enthalten die §§ 94 ff. StPO bestimmte Beschränkungen. Eine weitergehende Ermächtigung enthält die sog. Staatsschutzklausel des Art.10 Abs. 2 S. 2 GG (Briefgeheimnis).
Fernmeldegeheimnis

Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnis.




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