Telekommunikationsliniensind nach § 3 Nr. 26 TKG unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Masten, Schächte und Rohre. Die Benutzung der Verkehrswege und sonstiger Grundstücke für T. ist im Telekommunikationsgesetz geregelt. Nach § 68 TKG ist der B. befugt, öffentliche Wege, Plätze, Brücken und öffentliche Gewässer für T. unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck dauernd beschränkt wird. Diese Nutzungsberechtigung (Sondernutzung) überträgt der B. durch die Bundesnetzagentur an die Betreiber der Telekommunikationsnetze (§ 69). An bereits vorhandenen Leitungen besteht ein entsprechendes Mitbenutzungsrecht, wenn die Neuerrichtung einer Linie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (§ 70 TKG). Die Errichtung von T. erfordert angemessene Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck (§ 71) sowie Schonung von Baumpflanzungen (§ 73 TKG). Andere Grundstücke als Verkehrswege können auf Grund von Dienstbarkeiten oder dann genutzt werden, wenn das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (§ 76 Abs. 1 TKG). Das Entgelt regelt § 76 Abs. 2 TKG.
Weitere Begriffe : Erledigungserklärung, einseitige | Doppelsicherung | Einbringen |
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