Telekommunikationsnetzesind nach § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes Übertragungssysteme, einschließlich Vermittlungs- und Leitungseinrichtungen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen. T. sind z. B. Fest- und Mobilfunknetze für Telefon, Internet, Breitbandkabelnetze für Rundfunk und Fernsehen oder Satellitennetze (Satellitenfunk). S. a. Telekommunikationsrecht.
Weitere Begriffe : staatsrechtliche Mängelrüge | T I R -Transport | Testierwille |
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