Telle-quelle-Schutz

Schutz von Marken nach Art. 6qui.q.k, der Pariser Verbandsübereinkunft (PVU). Danach ist jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke so, wie sie ist (telle-quelle), in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt. Der Teile-quelle-Schutz einer Marke geht weiter als der Schutz durch die Inländerbehandlung gern. Art.2 PVU, da Letzterer dann nicht eingreift, wenn eine Marke nach dem Recht des Einfuhrlandes nicht als solche anerkannt ist.




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