Hinterlegung
Übergabe von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (hinterlegungsfähigen Sachen) durch den Schuldner an die öffentliche Hinterlegungsstelle (Amtsgericht als Leistungsort). Die H. dient der Erfüllung der geschuldeten Leistung, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(§§ 372 ff. BGB) ist die im Rahmen eines Schuldverhältnisses erfolgende Übergabe einer Sache an eine öffentliche Stelle. Hinterlegungsfähig sind gemäß § 372 S.1 BGB Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten. Hinterlegungsgründe sind die in § 372 BGB aufgezählten Alternativen. Hinterlegungsstelle, bei der die H. gemäß §§ 372, 374 BGB erfolgen muß, ist nach § 1 II HinterlO das Amtsgericht.
1) Bei Annahmeverzug (Verzug) des Gläubigers, unverschuldeter Ungewissheit über seine Person usw., kann der Schuldner die geschuldete Leistung, wenn sie in Geld, Wertpapieren oder Kostbarkeiten besteht, beim Amtsgericht des Leistungsortes als Vertragserfüllung (Erfüllung) hinterlegen. Andere, zur H. ungeeignete bewegliche Sachen kann der Schuldner versteigern lassen und den Erlös hinterlegen, §§ 372 ff. BGB. Beim Handelskauf kann jede Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegt werden, § 373 HGB. Der Gläubiger muss sofort benachrichtigt werden, sonst ist der Schuldner schadensersatzpflichtig. Verzichtet der Schuldner (Hinterleger) auf sein Recht zur Rücknahme, so wird er befreit, wie wenn er z. Z. der H. geleistet hätte. Das Rechtsverhältnis zwischen Hinterleger und H.sstelle ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis (Verwahrung, öffentlich- rechtliche). Das Verfahren der H. ist geregelt in der
(§§372 ff. BGB). Ein Schuldverhältnis erlischt
i. d. R. dadurch, dass der Schuldner die Leistung an den Gläubiger bewirkt. Ist der Gläubiger jedoch im Verzug der Annahme oder befindet sich der Schuldner in unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers, so kann der Schuldner Geld, Wertpapiere u. sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten beim Amtsgericht als öffentlicher Hinterlegungsstelle hinterlegen. Nicht hinterlegungsfähige (z. B. verderbliche) Sachen kann er im Falle des Gläubigerverzugs öffentlich versteigern lassen u. sodann den Erlös hinterlegen. Der Schuldner ist berechtigt, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. Verzichtet er hingegen auf das Rücknahmerecht oder erklärt der Gläubiger gegenüber der Hinterlegungsstelle die Annahme der hinterlegten Sache, hat die H. schuldbefreiende Wirkung, so dass das Schuldverhältnis erlischt; ansonsten kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. Zwischen Schuldner und Hinterlegungsstelle besteht ein in der Hinterlegungsordnunggeregeltes öfftl.-rechtliches VerwahrungsVerhältnis.
(§§ 372ff. BGB) ist die im Rahmen eines Schuldverhältnisses erfolgende Übergabe einer hinterlegungsfähigen Sache durch den Schuldner an die öffentliche Hinterlegungsstelle. Hinterlegungsfähig sind Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 372 BGB). Hinterlegungsstelle ist nach der Hinterlegungsordnung das Amtsgericht des Leistungsorts. Erforderlich ist ein Hinterlegungsgrund (§ 372 BGB, z.B. Annahmeverzug, unverschuldete Ungewissheit über den Gläubiger). Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch H. wie durch eine Leistung befreit (§ 378 BGB). Im Übrigen kann er den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. Die handelsrechtliche H. (§ 373 I HGB) ermöglicht unter vereinfachten Voraussetzungen die H. jeder Ware. Zwischen dem Schuldner und der Hinterlegungsstelle entsteht durch die Hinterlegungsanordnung (Verwaltungsakt) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Lit.: Bülow, A./Mecke, F./Schmidt, J., Hinterlegungsordnung mit Nebenbestimmungen, 4. A. 2005; Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994; Preuß, N., Die notarielle Hinterlegung, 1995
Zivilrecht: Ablieferung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden oder Kostbarkeiten bei einer (öffentlichen) Hinterlegungsstelle oder Hinterlegungskasse zur Aufbewahrung bis zur Herausgabe an einen berechtigten Empfänger.
Keine Hinterlegung in diesem Sinne ist — ungeachtet der Bezeichnung des Vertragspartners des Verwahrers in den §§ 688 ff. BGB als „Hinterleger” — die aufgrund eines Verwahrungsvertrages erfolgende Aufbewahrung einer beweglichen Sache.
Das formelle Hinterlegungsrecht ist für alle Formen (förmlicher) Hinterlegung einheitlich in der Hinterlegungsordnung geregelt.
Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen sind den Amtsgerichten, die der Hinterlegungskassen den Kassen der Justizverwaltung übertragen (§ 1 Abs. 2, 3 HintO). Voraussetzung der Annahme zur Hinterlegung ist eine (Annahme-)Verfügung der Hinterlegungsstelle, die nur auf begründeten Antrag des Hinterlegen oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde ergeht (§ 6 HintO). Begründet ist ein Hinterlegungsantrag, wenn ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund (s.u.) vorliegt oder wenn der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist. Mit der Hinterlegung entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den an der Hinterlegung Beteiligten und der Hinterlegungsstelle. Hinterlegtes Geld wird Eigentum des Bundes (§7 Abs. 1 HintO) und in eingeschränktem Umfang (mit 1 %o pro Monat) verzinst (vgl. § 8 HintO). Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt (§ 9 Abs. 1 HintO). Die Herausgabe des hinterlegten Geldes bzw. der hinterlegten Gegenstände bedarf wiederum einer (Herausgabe-)Verfügung der Hinterlegungsstelle (§ 12), die auf Antrag des Berechtigten (§ 13 Abs. 1 HintO) oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde (§15 HintO) ergeht. Im Antrag auf Herausgabe ist die Berechtigung des Empfängers nachzuweisen, die insbes. gegeben ist (vgl. § 13 Abs. 2 HintO), wenn die an der Hinterlegung Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligen, seine Empfangsberechtigung anerkannt haben oder wenn die Empfangsberechtigung durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen den Fiskus festgestellt ist. Einem Beteiligten, der die Herausgabe nicht bewilligt, kann die 1-linterlegungsstelle eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Erhebung einer Klage wegen der behaupteten Ansprüche setzen; nach Ablauf der Frist ohne Nachweis der Klageerhebung gilt die Herausgabe als bewilligt (116 HintO). Nach 31 bzw. 30 Jahren erlischt der Herausgabeanspruch (vgl. §§ 19-22 HintO) und die Hinterlegungsmasse verfällt dem Bund (123 HintO).
Die wichtigsten gesetzlichen Hinterlegungsgründe sind die Hinterlegung als Erfüllungssurrogat (§§ 372 ff. BGB), die Hinterlegung als unmittelbar geschuldete Leistung (vgl. z. B. §§ 432 Abs. 1, 660 Abs. 2, 1077 Abs. 1, 1281, 2039, 2114 BGB) und die Hinterlegung als Sicherheitsleistung ( Sicherheitsleistung, materielle; Sicherheitsleistung, prozessuale; vgl. ferner Verwertung, Verteilungsverfahren, Verwertung gepfändeter Sachen).
Als Erfüllungssurrogat kann die Hinterlegung (bei der Hinterlegungsstelle am Leistungsort, § 374 Abs. 1 BGB) vom Schuldner genutzt werden, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug ist oder wenn die Schuld aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund (z. B. unbekannter Aufenthaltsort) oder
aus Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht
(sicher) erfüllt werden kann (§ 372 BGB). Ist die geschuldete Sache nicht hinterlegungsfähig (handelt es sich also nicht um Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden oder Kostbarkeiten), kann der Schuldner diese zunächst im Wege des zuvor angedrohten (§ 384 BGB) Selbsthilfeverkaufs — durch öffentliche Versteigerung (1383 BGB) oder (bei Sachen mit Börsen- oder Marktpreis) durch freihändigen Verkauf (§ 385 BGB) zu Geld machen und dann den Erlös hinterlegen. Die erfolgte Hinterlegung ist i. d. R. vom Schuldner dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen (§ 374 Abs. 1 BGB; weist der Schuldner die erfolgte Anzeige der Hinterlegungsstelle nicht nach, kann sie die Anzeige auf Kosten des Schuldners selbst vornehmen, § 11 HintO). Ist die Rücknahme der hinterlegten Werte durch den Schuldner ausgeschlossen, hat die Hinterlegung die Wirkung der Erfüllung gegenüber dem Gläubiger (§ 378 BGB). Ausgeschlossen ist die Rücknahme, wenn gegenüber der Hinterlegungsstelle der Schuldner seinen Verzicht auf die Rücknahme oder der Gläubiger die Annahme der Hinterlegung erklärt hat oder wenn über die Hinterlegung ein rechtskräftiges Urteil zwischen Gläubiger und Schuldner vorliegt (§ 376 Abs. 2 BGB). Ist das Recht des Schuldners zur jederzeitigen Rücknahme (§ 376 Abs. 1 BGB) nicht ausgeschlossen, erlischt die Forderung zwar nicht, aber es treten erhebliche Erleichterungen für den Schuldner ein: Er kann den Gläubiger einredeweise auf die hinterlegte Sache verweisen (§ 379 Abs. 1 BGB), die Gefahr geht auf den Gläubiger über (Gefahrtragung), eine Verzinsungspflicht des Schuldners und ein etwaiger Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz für nicht gezogene Nutzungen enden (§ 379 Abs. 2 BGB; bei Annahmeverzug des Gläubigers ergibt sich dies allerdings bereits aus den §§ 300-302 BGB). Soweit der Gläubiger zum Nachweis seiner Berechtigung gegenüber der Hinterlegungsstelle Erklärungen des Schuldners bedarf; ist der Schuldner zu deren Abgabe verpflichtet (§ 380 BGB). Meldet sich der Gläubiger nicht innerhalb von 30 Jahren ab Empfang der Anzeige über die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle, erlischt sein Recht auf die hinterlegte Sache; der Schuldner ist dann zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er zuvor auf das Rücknahmerecht verzichtet hatte (§ 382 BGB).
Für den Handelskauf sieht § 373 HGB bei Annahmeverzug Erleichterungen für die Hinterlegung (jede Ware, auch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise) und den Selbsthilfeverkauf vor.
Ist der Gläubiger eines Schuldverhältnisses in Annahmeverzug (Gläubigerverzug) oder die Person des Gläubigers ungewiss, ohne dass den Schuldner hieran ein Verschulden trifft, so kann der Schuldner Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen (§ 372 BGB). Andere bewegliche Sachen sind - mit Ausnahme des Handelskaufs, wo alle Waren in einem Lagerhaus o. ä. hinterlegt werden können (§ 373 I HGB) - nicht hinterlegungsfähig; sie sind im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu versteigern und der Erlös zu hinterlegen (§§ 383 ff. BGB, § 373 HGB). Hinterlegungsort ist die Hinterlegungsstelle des Leistungsorts (§ 374 BGB). Der Schuldner ist berechtigt, die hinterlegte Sache zurückzunehmen, sofern er nicht auf das Recht der Zurücknahme verzichtet oder der Gläubiger, dem die H. unverzüglich anzuzeigen ist, gegenüber der H.stelle die Annahme erklärt hat (§ 376 BGB). Ist die Rücknahme ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die H. von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise wie bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung befreit (§ 378 BGB). Ist die Rücknahme nicht ausgeschlossen, so ist zwar noch nicht erfüllt; der Schuldner kann den Gläubiger aber auf die hinterlegte Sache verweisen. Auch trägt während der H. der Gläubiger die Gefahr (Preisgefahr); eine Zinspflicht besteht nicht (§ 379 BGB). Die Kosten der H., die der Schuldner der H.stelle zu erstatten hat, fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt (§ 381 BGB). Das H.verhältnis zwischen dem Schuldner und der H.stelle ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Einzelheiten regelt die Hinterlegungsordnung vom 10. 3. 1937 (RGBl. I 285) m. Änd.; ergänzend gelten entsprechend die Vorschriften über die Verwahrung.
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