Theaterwerden vom Staat und von Gebietskörperschaften (Staatstheater, städtische Theater), aber auch von privaten Unternehmern betrieben. Für letztere hatte § 32 GewO ursprünglich eine besondere Erlaubnispflicht begründet (Nachweis der Zuverlässigkeit und ausreichender Mittel). Die Regelung wurde durch das TheaterG vom 15. 5. 1934 (RGBl. I 411) abgelöst, das seinerseits durch die Besatzungsmächte außer Kraft gesetzt wurde. Zum Theater (Musiktheater, Sprechtheater) als Disziplin der Kunst s. Art. 5 III GG (Freiheit der Kunst). Theatergebäude müssen den für sie bestehenden besonderen bau- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften entsprechen; landesrechtliche Vorschriften hierzu regeln insbes. den Feuerschutz. S. hierzu auch die VersammlungsstättenVO und Lichtspieltheater. Darbietungen ohne höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft unterliegen, soweit sie gewerbsmäßig veranstaltet werden, der Erlaubnispflicht nach § 33 a GewO; s. Schaustellungen von Personen. Über arbeitsrechtliche Streitigkeiten der beim Th. Beschäftigten entscheidet ein (ständiges) Bühnenschiedsgericht im schiedsrichterlichen Verfahren.
Weitere Begriffe : Recht auf Gehör | Kündigungssperrfrist | Rauschgiftdelikte |
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