Tierhüter (§ 834 BGB) ist der für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernehmende Mensch, der für den durch das Tier verursachten Schaden verantwortlich ist, sofern er nicht bei Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Weitere Begriffe : Rückkaufswert | Parkflächenmarkierung | Begabtenförderung |
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