Tierhalter

Nicht nur der Eigentümer eines Tieres, also derjenige, der es gerade im Besitz hat, wird als Tierhalter bezeichnet, sondern jeder, der an der Haltung ein eigenes Interesse hat. Das ist deshalb bedeutsam, weil den »Tierhalter« eine besondere Haftung - die Gefährdungshaftung - trifft. Hat das Tier einen Menschen verletzt oder gar getötet, oder eine Sache beschädigt, dann muss eben der »Tierhalter« den Schaden ersetzen, auch wenn ihn ein Verschulden an der Schadensverursachung nicht trifft. Nur wenn es sich um Haustiere handelt, also Hunde, Katzen, Pferde, Rinder, Schweine oder Geflügel, ist diese Haftung insoweit eingeschränkt, als der Tierhalter nachweisen kann, dass auch bei Anwendung »der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt« der Schaden entstanden wäre.

Person, die im eigenen Interesse ein Tier in ihrem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb nicht nur vorübergehend verwendet. T. haftet bei einem durch das Tier verursachten Schaden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung); nicht jedoch, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des T. zu dienen bestimmt ist, und entweder der T. bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

ist, wer in eigenem Interesse durch Gewährung von Obdach u. Unterkunft die Sorge für das Tier auf längere Zeit übernommen hat.
Tierhalterhaftung ist Gefährdungshaftung nach § 833 BGB, d. h. Haftung ohne Verschulden. Wurde Schaden durch ein Haustier verursacht, entfällt Gefährdungshaftung. Tierhalter haftet in diesen Fällen nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, d. h. wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat; Haftung entfällt, wenn Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Tieraufseher.

(§ 833 BGB) ist die Person, die ein Tier in ihrem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend verwendet. Der T. haftet grundsätzlich bei einem durch das Tier verursachten Schaden nach den Regeln über die Gefährdungshaftung. Bei einem Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tiers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Lit.: Lorenz, W., Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB, 1992 (Diss.); Dallemand, C./Balsam, W., Rechtsfragen der Haustierhaltung, 1997; Greven, G., Die Tierhaltung aus strafrechtlicher Sicht, Diss. jur. Köln 1998

unerlaubte Handlung (4 a); s. a. Tierschutz. Gefährliche Tiere einer wild lebenden Art oder bösartige Tiere darf der T. nicht frei umherlaufen lassen. Tierhalter und -hüter müssen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um Schädigungen durch das Tier zu verhüten. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden (§ 121 OWiG). S. a. Hundehaltung, Kampfhunde.




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