Tierkörperbeseitigung Körper und Körperteile von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hunden und allen in wissenschaftlichen Anstalten gehaltenen Tieren, die verendet (ohne zum Zwecke der Verwendung zum menschlichen Genuss getötet worden zu sein) oder totgeboren sind, müssen gemäss demT.sgesetzvom 1.2. 1939 in T.sanstalten (Abdeckereien) unschädlich beseitigt werden. Diese Anstalten werden von kreisfreien Städten und Landkreisen errichtet. Im übrigen dürfen nur Hunde, unter 6 Wochen alte Ferkel, Schaf- und Ziegenlämmer vergraben oder verbrannt werden.
Weitere Begriffe : cf | Präsidialverfassung | Feriensachen |
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