Kreisfreiist im Verwaltungsrecht eine Eigenschaft einer Gemeinde, die im Fehlen der Zugehörigkeit zu einem Kreis besteht (bestimmte große Städte wie Düsseldorf, Frankfurt am Main, München, Nürnberg, Stuttgart). Die kreisfreie Stadt nimmt in ihrem Gebiet außer ihren Selbstverwaltungsaufgaben auch die Aufgaben des Kreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahr. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde. Lit.: Gern, A., Deutsches Kommunalrecht, 3. A. 2003
Weitere Begriffe : Besteuerungsgrundlagen | Eigenheimzulage | denuntiatio evangelica |
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